Studienbeihilfe
Anspruch auf Studienbeihilfe
Anspruch auf Studienbeihilfe haben im Allgemeinen österreichische StaatsbürgerInnen
sowie gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose.
StudentInnen
können Studienbeihilfe beziehen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- soziale Förderungswürdigkeit (die Einstufung erfolgt auf Basis
des Einkommens der StudentInnen bzw. deren Angehöriger);
- Studienerfolgsnachweis
(Vorlage positiver Lehrveranstaltungszeugnisse);
- Einhaltung der
vorgesehenen Studienzeit (unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. Auslandsstudium,
Kindererziehung, Krankheit sind Verlängerungen möglich);
- kein
bereits erfolgter gleichwertiger Abschluss eines Studiums;
- höchstens zwei
Studienwechsel;
- Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres
(Ausnahmen bestehen für SelbsterhalterInnen, Studierende mit Kindern, behinderte
Studierende sowie bei Aufnahme eines Master-Studiums).
Höhe der Studienbeihilfe
Die monatlichen Höchststudienbeihilfen betragen 475,– bzw. 679,– Euro (für
SelbsterhalterInnen, verheiratete StudentInnen/StudentInnen in eingetragener
Partnerschaft, StudentInnen mit Kind(ern), StudentInnen, die aufgrund der
großen Entfernung zum Wohnort an den Studienort ziehen müssen, sowie
Vollwaisen). Studierende mit Kind(ern) haben Anspruch auf eine Zusatzzahlung
von 67,– Euro monatlich für jedes Kind; für behinderte Studierende gibt
es erhöhte Studienbeihilfe.
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe reduziert sich
um die zumutbare Unterhaltsleistung durch Eltern oder EhepartnerInnen
bzw. eingetragene PartnerInnen, um den Betrag der Überschreitung der
Einkommensgrenze von generell 8.000,– Euro jährlich, die Jahressumme der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsatzbetrags.
Antrag auf Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe kann mittels eines Formulars bei der zuständigen Stipendienstelle
der Studienbeihilfenbehörde beantragt werden. Dabei sind folgende
Antragsfristen zu beachten: 20.02. bis 15.05. für das Sommersemester, 20.09.
bis 15.12. für das Wintersemester.
Selbsterhalterstipendium
Das Selbsterhalterstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe. Unter
den Begriff SelbsterhalterInnen fallen Personen, die mindestens vier Jahre berufstätig
waren – selbstständig oder unselbstständig – und dabei ein jährliches
Mindesteinkommen von 7.272,– Euro (brutto minus Sozialversicherung) bezogen
haben. Das Selbsterhalterstipendium ist an bestimmte Kriterien gebunden
wie z.B. die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (wenn mehr als vier Jahre
Selbsterhalt nachgewiesen werden, kann sich die Altersgrenze bis max. 35
erhöhen), die Zuverdienstgrenze von 8.000,– Euro pro Kalenderjahr, maximal
zwei Studienwechsel und einen positiven Studiennachweis.
Die maximale Stipendiumshöhe liegt bei 8.148,– Euro, wobei Studierende
mit Kind einen weiteren Zuschuss bekommen. Die Höhe des Stipendiums ist
beispielsweise abhängig von eventuellen Unterhaltsleistungen durch EhepartnerInnen
bzw. eingetragene PartnerInnen (das Einkommen der Eltern ist nicht
relevant), von der Höhe der eigenen Einkünfte und von der Familienbeihilfe.
Studienabschluss-Stipendium
Das Studienabschluss-Stipendium richtet sich an Personen, die während ihres
Studiums mindestens halbtägig berufstätig waren oder Kinder betreuten,
die den größten Teil ihres Studiums bereits absolviert haben, das Studienziel
aber noch nicht ganz erreicht haben. Das Stipendium soll ermöglichen, letzte
Prüfungen zu absolvieren bzw. die Abschlussarbeit fertig zu stellen.
Die Höhe
liegt zwischen 600,– und 1.040,– Euro pro Monat. Anspruchsberechtigt sind
Studierende eines Bachelor-, Master-, oder Diplom-Studiums, nicht aber
Studierende eines Doktoratsstudiums. Die Vergabe ist an folgende Kriterien
gebunden: das Höchstalter von 41 Jahren, kein bereits abgeschlossenes
Studium, keine Berufstätigkeit für die Dauer des Stipendiums, eine mindestens
36-monatige Beschäftigung (innerhalb von vier Jahren) vor Erhalt des
Stipendiums.